Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Deutschland und Bulgarien e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Herne.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.
    Der Verein setzt seinen Satzungszweck um, insbesondere durch:
    • Finanzielle und materielle Unterstützung von Tierheimen und Tierschutzorganisationen in EU-Ländern.
    • Gewährung von Hilfe und Unterstützung von Tieren im In- und Ausland durch Aufnahme in Pflegestellen
    • Einrichten von Pflegestellen für aufgenommene Tiere zur artgerechten Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein endgültiges Zuhause Das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tiere zu beraten und zu informieren
    • Betreiben von Inlands- und Auslandstierschutz durch Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie durch Kastration / Sterilisation sowie vorbeugenden Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und –seuchen
    • Die Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften
    • Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und Organisationen des Tierschutzes sowie Privatpersonen, welche auf dem Gebiet des Tierschutzes tätig sind
    • Tiermedizinische Versorgung von Tieren
    • Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste und verantwortungsbewusste Personen
    • Aufklärung und Entgegenwirken von Tiermissbrauch, insbesondere durch Vor- und Nachkontrollen von vermittelten Tieren
    • Medienarbeit zur Verbreitung und Bekanntmachen des Tierschutzgedankens (Publikationen, soziale Medien, Pressearbeit usw.)
    Der Verein kann zur Umsetzung seiner Zwecke mit anderen n Organisationen im In- und Ausland zusammenarbeiten, die gleichartige Zwecke verfolgen.
  2. Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zweckes Hilfspersonen im In- und Ausland im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht welche Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Vergütung an Mitglieder im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist möglich.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Es muss weiterhin angegeben werden, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.
  4. Neumitglieder können erst nach einer Probezeit dem Verein beitreten. Die Dauer der Probezeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Über die Höhe des Beitrages während der Probezeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Während der Probezeit hat der Bewerber den Status eines Fördermitglieds. Die Probezeit endet durch Zeitablauf ohne weiteres Zutun des Bewerbers. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Bewerbers als ordentliches Mitglied. Unabhängig davon kann der Vorstand über eine Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers vor Ablauf der Probezeit entscheiden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  6. Der Austritt von Mitgliedern ist wirksam zum Ende eines Kalenderjahres und ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mitzuteilen.
  7. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch 2/3 Beschluss des Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Ein Mitglied handelt dann insbesondere zuwider, wenn sein Verhalten sich nicht nach den demokratischen Maßstäben oder den Vereinsstatuten orientiert, unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und den übrigen Mitgliedern bestehen oder Vereinsinterna außenstehenden Dritten mitgeteilt werden oder das Mitglied mit der Bezahlung von Vereinsbeiträgen mehr als 4 Monate im Rückstand ist.
  8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.
  9. Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge von 20€

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist zulässig.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine online durchgeführte Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang haben und keine Vorstandswahlen stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einberufung hat schriftlich, d.h. per E-Mail, Brief oder Fax, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
  4. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    • Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
    • Feststellung der Jahresrechnung,
    • Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten,
    • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses, per E-Mail oder Internetdienst beschließen, sofern die Beschlussfassung einstimmig erfolgt. (8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht 3 Mitgliedern – dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart(in).
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zu 1 Beisitzer(in). Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm der geschäftsführende Vorstand übertragen hat. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein und das aktive und passive Wahlrecht besitzen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind der 1. mit dem 2. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzende mit dem Kassenwart sowie der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart gemeinschaftlich nach § 26 BGB vertretungsberechtigt, dass je 2 Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende werden in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. Die Amtszeit des Vorstandes endet immer mit der nächsten gültigen Vorstandswahl. In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Ist der Vorsitzende an der Amtsausübung gehindert, vertritt ihn der stellv. Vorsitzende. Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, so wird er bis zur Bestellung des Ersatzmitglieds für den Rest der Amtsdauer bzw. bis zur Neuwahl des Vorsitzenden durch den stellv. Vorsitzenden vertreten.
  6. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung der Sorgfalt in eigener Verantwortung.
  7. Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst; hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  9. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsvorfälle können auch im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  10. Sofern der Vorstand auch die Tagesgeschäfte des Vereins führt, kann er hierfür die Zahlung der Ehrenamtspauschale oder eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber hinaus werden nachgewiesene Auslagen erstattet.
  11. Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.

§9 Änderungen der Satzung

  1. Änderungen der Satzung können nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen. der erschienenen Mitglieder

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder einstimmig im Umlaufverfahren beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 100% an „Streunerhilfe Grenzenlos e.v.“, Barbara Ostmann, Am Hügel 20, 67316 Carlsberg

Stand 2025

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